Das Embryonenschutzgesetz (ESchG) von 1991 verbietet in Deutschland jede ärztliche Leistung bei Leihmutterschaften. Die ärztlichen Handlungen sind Straftaten und werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet. Nicht bestraft wird das Vorgehen der Leihmutter. Auch der oder die Auftraggeber können nicht belangt werden. Die Vermittlung von Leihmüttern ist in Deutschland nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz gesetzlich verboten.

In der Europäischen Union ist die Rechtslage jedoch unterschiedlich. Zivilrechtlich stellt sich die Frage, wer als Mutter des Kindes gilt. In Deutschland regelt dies der 1997 neu eingefügte § 1591 BGB: Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.

Adoption: In Deutschland gibt es für homosexuelle Lebenspartnerschaften seit 2005 die Möglichkeit der sogenannten Stiefkind-Adoption. Damit können gleichgeschlechtliche Partner die Kinder ihrer Lebensgefährten adoptieren. Ansonsten sind Adoptionen nicht erlaubt.