Eine berufliche Diskrimierung ist nicht länger rechtsgültig. Ehe und Lebenspartnerschaft sollen künftig als vergleichbar angesehen werden.

Leipzig. Homosexulle Beamtinnen und Beamte in eingetragener Lebenspartnerschaft müssen nach mehreren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts ihren verheirateten Kollegen weitgehend gleichstellt werden. So haben sie seit Juli 2009 Anspruch auf Zahlung eines Ehegattenzuschlags, heißt es in einem am Freitag in Leipzig veröffentlichten Richterspruch. Anderslautende Gerichtsentscheidungen seien zu ändern. Zudem bestätigte das Gericht Urteile, nach denen Beamten im Auswärtigen Dienst Auslandszuschläge in gleicher Weise zustehen wie Verheirateten. Ebenso entschied es in der beamtenrechtlichen Hinterbliebenenversorgung.

In seinem Urteil zum Ehegattenzuschlag berief sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2009. Damit stehe fest, dass Ehe und Lebenspartnerschaft im Hinblick auf den Ehegattenzuschlag als vergleichbar anzusehen seien. Seitdem gebiete Europäisches Gemeinschaftsrecht, den Anspruch auch Beamten in einer Lebenspartnerschaft zu gewähren. Auch mit Blick auf die Auslandszuschläge und die Hinterbliebenenversorgung verbiete das Unionsrecht eine berufliche Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung.