Die Kirchen haben einen überraschenden Erfolg eingefahren. Die vier verkaufsoffenen Adventssonntage in Berlin seien grundgesetzwidrig.

Karlsruhe. Im Kampf gegen weitreichende Ladenöffnungszeiten am Sonntag haben die Kirchen vor dem Bundesverfassungsgericht einen überraschenden Erfolg eingefahren. Die Karlsruher Richter erklärten mit ihrer am Dienstag verkündeten Entscheidung die vier verkaufsoffenen Adventssonntage in Berlin für grundgesetzwidrig. Sie stellten zugleich klar, dass vom verfassungsmäßig garantierten Schutz der Sonntagsruhe nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden darf.

Das Gericht lässt dem Berliner Senat aber bis 2010 Zeit zu einer Neuregelung. An den drei ausstehenden Adventssonntagen des laufenden Jahres dürfen die Geschäfte in der Hauptstadt noch einmal zwischen 13.00 und 20.00 Uhr geöffnet sein. Der Berliner Regierende Bürgermeister Klaus Wowereit (SPD) kritisierte das Urteil als „unzeitgemäß“ und warf den Karlsruher Richtern eine Bevorzugung der christlichen Kirchen vor. Verbrauchersenatorin Katrin Lompscher (Linke) kündigte einen Dialog mit Wirtschaft, Kirchen und Gewerkschaften über die jetzt fällige Gesetzesänderung an.

Reagieren will auch die Regierung im benachbarten Brandenburg, wo bis zu sechs verkaufsoffene Sonntage möglich sind. Landesarbeitsminister Günter Baaske kündigte eine Überprüfung des eigenen Ladenschlussgesetzes an.


Schutz der Sonntagsruhe und Grundrecht auf Religionsfreiheit

Der Erste Senat unter Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier begründete seine Entscheidung vor allem mit dem vom Grundgesetz garantierten Schutz der Sonntagsruhe, aber auch dem Grundrecht auf Religionsfreiheit. Die acht beteiligten Verfassungsrichter kamen laut Papier mehrheitlich zu dem Ergebnis, dass die Berliner Ladenschlusszeiten keinen hinreichenden Schutz der Sonntage und der kirchlichen Feiertage gewährleisten. Um eine Verkaufsöffnung an diesen Tagen als Ausnahme zu rechtfertigen, reichten bloße wirtschaftliche Umsatzinteressen der Geschäfte und alltägliche Erwerbsinteressen der potenziellen Käufer grundsätzlich nicht aus.



Das Berliner Ladenschlussgesetz geht deutlich über die Regelungen anderer Bundesländer hinaus und lässt verkaufsoffene Sonntage bis zu zehn Mal im Jahr zu, darunter an allen vier Adventswochenenden. Das Bundesverfassungsgericht stieß sich nicht an der vergleichsweise hohen Zahl.

Einzelne Adventssonntage mit Begründung zulässig

Dass die Ladenöffnung an allen vier Adventssonntagen ohne irgendwelche Voraussetzungen gestattet wird, erklärte es jedoch für verfassungswidrig. Diese Vorschrift halte nicht der Anforderung stand, dass die Sonntagsruhe die Regel sei. Schließlich werde mit den vier Adventssonntagen hintereinander ein geschlossener Zeitblock von etwa einem Zwölftel des Jahres vollständig vom Grundsatz der Arbeitsruhe ausgenommen. Zulässig wäre es dem Urteil zufolge aber, die Ladenöffnung an einzelnen Adventssonntagen zu gestatten, wenn mit Blick auf die Besonderheiten der Vorweihnachtszeit dafür Sachgründe angeführt werden.

Auch für die laut Berliner Ladenschlussgesetz mögliche Öffnung an vier weiteren Sonntagen des Jahres „im öffentlichen Interesse“ machten die Karlsruher Richter Auflagen. Sie ist zwar grundsätzlich zulässig, muss aber ebenfalls auf die Zeit zwischen 13.00 und 20.00 Uhr beschränkt und zudem auch jeweils als Ausnahme begründet werden. Die zusätzlichen zwei Verkaufssonntage aus Anlass besonderer Ereignisse ließen die Richter unbeanstandet.

Die Kirchen freuten sich über den Erfolg ihrer Verfassungsbeschwerde. In einer gemeinsamen Erklärung sprachen die EKD-Ratsvorsitzende Margot Käßmann und der Vorsitzende der katholischen Bischofskonferenz, Robert Zollitsch, von einem guten Tag zum Schutz des Sonntags und einem „klaren Signal gegen überbordenden Konsum“. Der Einzelhandelsverband HDE begrüßte, dass mit dem Urteil Rechtssicherheit geschaffen worden sei.