Das Bundesverfassungsgericht hat ein Urteil zu Ungunsten von Franz Beckenbauer ausgesprochen. Fotos seiner Kinder dürfen veröffentlicht werden.

Karlsruhe. Die Kinder des Fußball-Managers Franz Beckenbauer müssen Fotoveröffentlichungen in der Presse hinnehmen, vorausgesetzt es besteht ein öffentliches Interesse. Ein generelles Veröffentlichungsverbot von Fotos bis zu deren Volljährigkeit sei nicht möglich und verstoße gegen die Pressefreiheit, entschied am Dienstag der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Der sechste Senat hob damit ein Urteil des Oberlandesgerichtes Hamburg auf.

Das Oberlandesgericht hatte 2007 für Bilder von Franz Beckenbauers minderjährigen Kindern ein generelles Veröffentlichungsverbot ausgesprochen. Der Burda Verlag hatte zuvor in mehreren Zeitschriften Fotos der Kinder mit ihren Eltern veröffentlicht. Auf Verlangen des Sohns und der Tochter hatte der Verlag erklärt, die Fotos nicht mehr zu veröffentlichen. Die Kläger wollten aber ein generelles Veröffentlichungsverbot bis zu deren 18. Lebensjahr erreichen.

Das Oberlandesgericht befürwortete das Generalverbot, zumal der Verlag schon mindestens dreimal eine Unterlassungserklärung wegen Fotos minderjähriger Kinder abgegeben hatte. Der Bundesgerichtshof hielt dies für rechtswidrig. Bei Bildveröffentlichungen müsse immer im Einzelfall zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsrecht und dem Schutz der Privatsphäre der Fotografierten abgewogen werden. „Eine solche Interessenabwägung kann nicht in Bezug auf Bilder vorgenommen werden, die noch gar nicht bekannt sind“, urteilten der Bundesgerichtshof. Auch bei Minderjährigen könne es vielfältige Lebenssachverhalte geben, bei denen eine Fotoveröffentlichung gerechtfertigt erscheine.