Die Unschuldsvermutung gilt als die bedeutendste Regelung des Rechtsstaatsprinzips und ist verfassungsmäßige Grundlage moderner Demokratien. Obwohl sie nicht explizit in unserem Grundgesetz verankert ist, folgt sie aus Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention als "gesetzmäßige Verankerung auf hoher Ebene in der Normenhierarchie". In der Praxis muss daher der Beschuldigte eines Strafverfahrens bis zum rechtskräftigen Nachweis des Gegenteils als Unschuldiger gelten. Die Unschuldsvermutung fordert dabei zwingend ein faires Verfahren.