Diese Zeit hat das Landgericht Hamburg festegelegt, als es um die Frist für Nachzahlungen von Betriebskosten ging.

Wer kennt das nicht? Eine Frist läuft ab, aber es gibt gerade tausend andere wichtige Dinge zu tun. Gerade jetzt im Endspurt des Jahres.

Offenbar haben dieses Problem auch manche Vermieter. „Betriebskosten 2017: Nachzahlungen entfallen, wenn die Abrechnung erst nach Silvester kommt“, titelte der Mieterverein zu Hamburg eine Pressemitteilung am Freitag. Die Abrechnung für 2017 müsse am 31. Dezember bis um 18 Uhr im Briefkasten liegen. Andernfalls brauche der Mieter nicht einen Cent nachzuzahlen.

Was die spannende Frage aufwirft, wer diese Uhrzeit festgelegt hat. Die Antwort findet sich in der Datenbank der Justizbehörde. Auf 13 Seiten hat sich das Landgericht Hamburg im Mai 2017 (Az.: 316 S 77/16) mit der Frage von Zeit und Miete beschäftigt – und ein Urteil des Amtsgerichts kassiert, das den Einwurf um 17.34 Uhr am Silvestertag in den privaten Briefkasten für zu spät erachtet hatte. Irrtum, sprach das Landgericht. Bis um 18 Uhr sei der Blick in den Briefkasten an einem Werktag zumutbar. Denn ein Briefkasten diene „nicht ausschließlich dem Einwurf von Briefsendungen oder deren Konkurrenzunternehmen“, sondern sei auch die „Empfangsvorrichtung einer Privatperson, um Schriftstücke empfangen zu können“.

Es könnte also verhängnisvoll sein, sich am Silvestermorgen mit Champagner einzudecken, um später auch auf die Schusseligkeit des Vermieters anstoßen zu können – im sicheren Glauben dass man schon nix zahlen müsse, obwohl die Heizung selbst an warmen Herbsttagen auf voller Pulle lief. Ein Klapper-Geräusch im Briefkasten um 17.59 Uhr könnte die Partylaune gehörig dämpfen.