Der Umgang mit Spielabbrüchen wird in der Rechts- und Verfahrensordnung des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) geregelt. In Paragraf 18 heißt es: "Wird ein Bundesspiel ohne Verschulden beider Mannschaften vorzeitig abgebrochen, so ist es zu wiederholen. Trifft einen Verein ein Verschulden an dem Spielabbruch, ist das Spiel dem Schuldigen mit 0:2-Toren für verloren, dem Unschuldigen mit 2:0-Toren für gewonnen zu werten." Ein besseres Ergebnis für den Unschuldigen (z. B. 3:0) zählt. Fan-Verhalten wird dem Verein zugeordnet.

Der DFB-Kontrollausschuss berät zudem über eine zusätzliche Strafe für den Verursacher-Klub, wertet dafür den Spielberichtsbogen, TV-Bilder, Stellungnahmen des Vereins sowie Zeugenaussagen aus. Das DFB-Sportgericht trifft dann die Entscheidung.