Frankfurt/Main. Hannovers Präsident verzichtet vorerst auf Übernahmepläne. Die umstrittene Regel kommt nun generell auf dem Prüfstand.

Der deutsche Profifußball steht womöglich vor einschneidenden Veränderungen. Die Deutsche Fußball Liga musste am Montag zwar keine Entscheidung darüber fällen, ob der langjährige Präsident Martin Kind auch die Mehrheit an dem Bundesliga-Club Hannover 96 übernehmen darf – der Hörgeräte-Unternehmer lässt seinen entsprechenden Antrag überraschend wieder ruhen. Stattdessen will das DFL-Präsidium jetzt aber eine Grundsatzdebatte über die 50+1-Regel und den Einstieg möglicher Investoren bei den Vereinen führen.

"Aus Sicht des DFL-Präsidiums erscheint es zweckmäßig, in den kommenden Monaten die Formulierung und Umsetzung der 50+1-Regel zu überprüfen und dabei zu erörtern, wie wichtige Prinzipien der gelebten Fußball-Kultur in Deutschland zukunftssicher verankert werden können und ob gleichzeitig neue Entwicklungsmöglichkeiten zu eröffnen sind", hieß es am Nachmittag in einer Erklärung der DFL.

Kind kündigt eine Erklärung an

Hannover 96 nannte diesen Beschluss "einen großen Schritt in die richtige Richtung". Gleichzeitig kündigte Martin Kind für diesen Dienstag eine Pressekonferenz an.

Die 50+1-Regel gibt es nur im deutschen Profifußball. Sie begrenzt den Einfluss externer Investoren bei einem Club, weil Stammvereine nach einer Ausgliederung der Profi-Abteilungen weiter die Mehrheit der Stimmanteile in einer Kapitalgesellschaft besitzen müssen.

Kind wollte davon eine Ausnahmegenehmigung erhalten, wie sie bereits beim VfL Wolfsburg, Bayer Leverkusen und 1899 Hoffenheim gilt. Jetzt bewirkt sein Vorstoß allerdings, dass das 50+1-Konstrukt generell in Frage steht. Die DFL-Spitze befürchtet, dass diese Regelung vor einem ordentlichen Gericht kippen könnte.

Eintracht-Vorstand macht Kompromiss-Vorschlag

Ein Kompromissvorschlag von Eintracht Frankfurts Vorstandsmitglied Axel Hellmann besagt bereits, die Vereine einerseits stärker für mögliche Investoren zu öffnen, andererseits aber auch klare und rechtsverbindliche Bedingungen für den Einstieg externer Geldgeber vorzugeben.

Wichtig sei "eine absolute Identifizierung des Investors mit dem Club" und eine „gesetzliche Regelung im Bundestag, so wie wir uns gesetzlich schon gegen Wettmanipulation und Doping absichern", sagte Hellmann gegenüber der „Bild“-Zeitung und dem „Kicker“ (Montag).

Konkret fordert der 46 Jahre alte Jurist folgende Bedingungen für den Einstieg eines Investors: Die Farben und das Logo eines Vereins dürfen nicht verändert werden. Auch dürfte ein Verein anders als in den Profiligen der USA nicht einfach in eine andere Stadt verlegt werden. Außerdem müsste sich ein Investor zum Erhalt von Stehplätzen und sozialverträglichen Eintrittspreisen in den Stadien bekennen.

Die 50+1-Regel in der DFL-Satzung:

Unter §8 "Erwerb und Ende der Mitgliedschaft" ist die sogenannte 50+1-Regel in der Satzung der DFL Deutsche Fußball Liga e.V. wie folgt geregelt:

2. Ein Verein kann nur eine Lizenz für die Lizenzligen und damit die Mitgliedschaft im DFL e.V. erwerben, wenn er rechtlich unabhängig ist, das heißt auf ihn kein Rechtsträger einen rechtlich beherrschenden oder mitbeherrschenden Einfluss ausüben kann, über eine eigene Fußballabteilung verfügt und sportlich für die Teilnahme an einer Lizenzliga qualifiziert ist.

Ausnahmen vom Erfordernis der rechtlichen Unabhängigkeit können nur bewilligt werden, wenn der betreffende Rechtsträger seit mehr als 20 Jahren den Fußballsport des Vereins ununterbrochen und erheblich gefördert hat. Über die Bewilligung von Ausnahmen entscheidet das Präsidium des DFL e.V.. Die Bewilligung setzt voraus, dass der betreffende Rechtsträger in Zukunft den Amateurfußballsport in bisherigem Ausmaß weiter fördert.

3. Eine Kapitalgesellschaft kann nur eine Lizenz für die Lizenzligen und damit die Mitgliedschaft im DFL e.V. erwerben, wenn ein Verein mehrheitlich an ihr beteiligt ist, der über eine eigene Fußballabteilung verfügt, und der im Zeitpunkt, in dem sie sich erstmals für eine Lizenz bewirbt, sportlich für die Teilnahme an einer Lizenzliga qualifiziert ist. Der Verein („Mutterverein“) muss rechtlich unabhängig im Sinn des §8 Nr. 2 sein.

Der Mutterverein ist an der Gesellschaft mehrheitlich beteiligt („Kapitalgesellschaft“), wenn er über 50 % der Stimmenanteile zuzüglich mindestens eines weiteren Stimmenanteils in der Versammlung der Anteilseigner verfügt.