Schnee und schlechtes Wetter sind oft Gründe für Flug-Ausfälle oder erhebliche Verspätungen. Doch oft sind das keine „außergewöhnlichen Umstände“, derentwegen Fluggesellschaften Ausgleichszahlungen an ihre Passagiere ablehnen können. Das belegt dieser Fall, bei dem ein Fluggast seine geforderte Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro erfolgreich einklagen konnte. Zwar hatte es an seinem Reisetag am Frankfurter Flughafen ein Schneechaos gegeben. Doch das zuständige Amtsgericht befand: Die Airline hat nicht „dargelegt“ oder „bewiesen“, dass „alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären“, um die Verspätung zu vermeiden. Und nur, wenn dieser Nachweis gelingt, so das Gericht, „können Wetterverhältnisse“ auch als „außergewöhnliche Umstände“ geltend gemacht werden. Doch hier, so wird geurteilt, konnte die Fluggesellschaft wegen des Schneechaos einfach den Co-Piloten nicht rechtzeitig zum Flugzeug bringen (Az.: 32 C 1488/13 [41]).