Warten Gäste mehr als drei Stunden auf ihren Flug, haben sie Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Bis zu 600 Euro können gefordert werden.

Frankfurt/Main. Eine deutliche Flugverspätung von mehr als drei Stunden müssen Fluggäste nicht akzeptieren. In diesem Fall haben sie nach geltendem EU-Recht Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung von bis zu 600 Euro. Damit sind aber beispielsweise auch Schadenersatzansprüche für Hotelkosten abgedeckt, wenn sie diese Pauschalsumme nicht überschreiten, entschied das Amtsgericht Frankfurt (Az.: 29 C 1352/10 Ä46Ü). Darauf weist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“ hin.

In dem verhandelten Fall wollte der Kläger von Frankfurt über Philadelphia nach Fort Lauderdale in Florida fliegen. Doch schon der erste Flug verzögerte sich so, dass die Maschine fünf Stunden verspätet startete und der Anschlussflug in Philadelphia nicht mehr zu erreichen war. Der Kläger buchte ein Hotel und musste sich auf eigene Kosten verpflegen, bevor er am nächsten Tag weiterfliegen konnte.

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Nach Ansicht des Gerichts ist ein um fünf Stunden verspäter Flug als Nichtbeförderung zu werten, so dass der Fluggast Anspruch auf eine Ausgleichszahlung von 600 Euro hat. Die 464 Euro Schadenersatz, die der Kläger verlangt hatte, seien darauf allerdings anzurechnen, zumal die Pauschale die geforderte Summe deutlich übersteigt.