Bei einem Streik sind sie die Leidtragenden: Urlauber auf dem Weg in die Ferien oder nach Hause. Sie haben keinen Anspruch auf Entschädigung.

Hannover. Die Fluglotsen streiken und der Reisende bleibt auf den Kosten sitzen? Airlines und Veranstalter dürfen gestrandete Kunden nicht einfach alleinlassen. Reiserechtler Paul Degott aus Hannover erklärt, wie sich Betroffene verhalten sollten und welche Ansprüche sie haben.

Wie informiere ich mich, ob mein Flug ausfällt oder verspätet ist? Wer eine Pauschalreise gebucht hat, wendet sich an seinen Veranstalter. Für Passagiere, die nur ein Flugticket haben, ist die Airline der richtige Ansprechpartner. Degott rät, sich schon zu Hause über Hotlines und die Webseiten der Unternehmen zu informieren.

Was passiert, wenn ich am Flughafen gestrandet bin? Der Veranstalter oder die Fluggesellschaft muss gestrandete Kunden betreuen. Die Leistungen gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung sind unabhängig davon, ob das Unternehmen für die Verspätungen oder Ausfälle von Flügen verantwortlich ist. Passagiere haben Anspruch auf Essen und Getränke, meist erhalten sie dafür Gutscheine. Außerdem steht ihnen zu, kostenlos zweimal zu telefonieren, Faxe zu verschicken oder E-Mails zu schreiben.

Verschiebt sich der Flug sich auf einen anderen Tag, muss die Airline oder der Veranstalter die Übernachtung im Hotel übernehmen. Derzeit wird noch vor Gericht darum gestritten, für wie viele Nächte dabei gezahlt werden muss. Zumindest für zwei Übernachtungen gilt der Anspruch aber als gesichert.

Wie komme ich trotz des Streiks an mein Reiseziel? Die Fluggesellschaft oder der Veranstalter hat die Pflicht, so schnell wie möglich eine Ersatzbeförderung zu organisieren. Kunden können diese per Telefon oder am Schalter des Unternehmens am Flughafen fordern.

Urlauber sollten nicht aus Verärgerung einfach ein Zugticket buchen. Wer beispielsweise einen Flug von Frankfurt am Main über Paris nach New York gebucht hat, sollte nicht auf eigene Faust mit dem Zug nach Paris fahren, um den Anschlussflug zu erwischen. Denn dann sei es fraglich, ob die Fluggesellschaft das Zugticket erstattet, warnt Degott.

Hab ich Anspruch auf Schadenersatz? Nein. Die Fluggesellschaft oder der Veranstalter sind nicht dafür verantwortlich, wenn wegen eines Fluglotsenstreiks Flüge ausfallen. Denn dabei handle sich um einen Fall höherer Gewalt, erklärt Degott. Die Fluglotsen seien weder bei einer Fluggesellschaft noch bei einem Veranstalter angestellt. Bei einem solchen „Drittstreik“ steht Urlaubern daher keine Entschädigung zu, wie sie die EU-Fluggastrechteverordnung in anderen Fällen vorsieht.