Oststeinbek (cn). Zwei Menschen seien Kuschs Geltungsdrang zum Opfer gefallen, bewertete der Vorstand der Deutschen Stiftung Patientenschutz, Eugen Brysch, den von der Staatsanwaltschaft angeklagten Fall.

"Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens wird deutlich, dass sich das Angebot der Sterbehelfer hierzulande nicht vornehmlich an Schwerstkranke wendet", sagte Brysch: "Wie Millionen andere Menschen in Deutschland hatten die beiden Frauen Angst vor Pflege." Bisher habe die Gesundheitspolitik kein Konzept, Pflege so zu organisieren, dass sie dieser Angst mit konkreter Hilfe begegne. "Der Fall zeigt auch, wie dringend ein eigener Straftatbestand für das Verbot der organisierten Suizidbeihilfe ist. Nur so kann der Tod auf Bestellung verhindert werden."

Aktive Sterbehilfe, etwa durch Injektion eines todbringenden Medikaments, ist in Deutschland verboten und wird als Tötung auf Verlangen, Totschlag oder Mord geahndet. Dagegen ist Beihilfe zum Suizid nicht strafbar, da auch Selbstmord kein Straftatbestand ist. Das gilt auch für die assistierte Sterbehilfe, etwa durch Beschaffung eines tödlichen Medikamentes, das der Patient dann selbst und eigenverantwortlich einnimmt. Dieses Verfahren praktiziert nach eigenen Angaben der Oststeinbeker Verein Sterbehilfe Deutschland (StHD).

Gesundheitsminister Gröhe (CDU) fordert ein Verbot organisierter Selbsttötung.