Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl alle vier Jahre von den Bürgern gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Die Rechte und Pflichten der politischen Vertreter werden durch das Grundgesetz, die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages und das Abgeordnetengesetz geregelt.

Die Pflichten: Abgeordnete nehmen die Aufgaben des Bundestages – etwa die Kontrolle der Regierung, Gesetzgebung, Haushaltsbewilligung oder aber die Bestellung von anderen Verfassungsorganen – gemeinsam wahr. Die Abgeordneten entscheiden auch über die Einsätze der Bundeswehr im Ausland und wählen die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler. Die Geschäftsordnung schreibt in Paragraf 13 Absatz 2 vor, dass die Mitglieder des Bundestages verpflichtet sind, an den Arbeiten des Bundestages teilzunehmen.

Die Rechte: Jedes Mitglied des Bundestages folgt bei Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen seiner Überzeugung und seinem Gewissen (Paragraf 13 Absatz 1 der Geschäftsordnung). Artikel 48 Absatz 2 des Grundgesetzes bestimmt zudem, dass niemand daran gehindert werden darf, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grund ist deshalb unzulässig.