Arbeitgeber der Land- und Forstwirtschaft sowie des Obst- und Gemüseanbaus können ebenso wie das Hotel- und Gaststättengewerbe ausländische Saisonarbeitnehmer grundsätzlich bis zu sechs Monate im Kalenderjahr beschäftigen. Dieselbe Person darf bis zu einem halben Jahr im Kalenderjahr eingesetzt werden, heißt es bei der Agentur für Arbeit.

Voraussetzung für die Beschäftigung ausländischer Saisonarbeitnehmer ist nach Rechtslage, dass die Arbeitskräfte auf der Grundlage einer Absprache mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes vermittelt wurden, die Entlohnung den tariflichen oder ortsüblichen Bedingungen entspricht und der Arbeitgeber eine angemessene Unterbringung gewährleistet.

Seit dem 1. Mai 2010 gilt eine Änderung der sozialversicherungsrechtlichen Zuordnung der Saisonarbeitskräfte in Deutschland. Das bedeutet nach Angaben des Landwirtschaftsministeriums: Der polnische selbstständig Erwerbstätige unterliegt dann weiterhin polnischem Recht, wenn er als Saisonkraft in Deutschland eine ähnliche Tätigkeit wie im Heimatland ausübt. So muss ein polnischer Landwirt, der vorübergehend bei der Ernte in Deutschland aushilft, auch für diese Zeit Sozialabgaben nach den polnischen Vorschriften zahlen.

Anders verhält es sich in folgendem Fall: Ein polnischer Landwirt ist in Polen ausschließlich in der Forstwirtschaft tätig, hilft aber bei der deutschen Obsternte aus. Dann unterliegt er während der Saisonbeschäftigung den deutschen Rechtsvorschriften. Der deutsche Arbeitgeber ist verpflichtet, die Saisonarbeitskraft bei der polnischen Sozialversicherungsanstalt anzumelden und Beiträge zur polnischen Sozialversicherung abzuführen.