Das Jugendstrafrecht ist im Jugendgerichtsgesetz (JGG) geregelt. Es findet uneingeschränkte Anwendung auf Jugendliche, die mindestens 14 und höchstens 17 Jahre alt sind. Wer jünger als 14 ist, gilt als Kind und ist damit strafunmündig.

Volljährige Täter, die noch nicht 21 Jahre alt sind, gelten als sogenannte Heranwachsende. Bei ihnen kann das Jugendstrafrecht angewendet werden, wenn sie von ihrem Reifezustand noch eher mit einem Jugendlichen als mit einem Erwachsenen vergleichbar sind.

Zuständiger Richter der, in dessen Bezirk ein jugendlicher Täter zu Hause ist. Dahinter steckt der Gedanke, dass Sanktionen, dass Unterstützung durch die Jugendgerichtshilfe im Lebensumfeld des Täters erfolgen sollen.