§ 90 a des Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmt, dass Tiere keine Sachen sind und durch besondere Gesetze geschützt werden. Aber: Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind im Bürgerlichen Recht die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend auch für Tiere anzuwenden.

Im Strafrecht können Tiere Tatobjekt aller Straftatbestände sein, die sich auf den Schutz von Sachen beziehen.

Vorrangig gilt für sie das Tierschutzgesetz. Nach dessen § 17 wird unter anderem mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet.