Einige Regelungen sollten Ferienjobber kennen, damit sie ihre Nebentätigkeit rechtlich einwandfrei ausüben.

Sozialabgaben: Wird ein Ferienjob nur kurzfristig ausgeübt, bleibt er unabhängig von der Höhe des Verdienstes komplett sozialabgabefrei. Als eine kurzfristige Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis, das entweder von vornherein auf nicht mehr als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage begrenzt ist. Ferner darf die Beschäftigung nicht als Beruf ausgeübt werden.

Minijobs: Schüler und Studenten, die regelmäßig arbeiten und monatlich nicht mehr als 450 Euro verdienen, sind so genannte Mini-Jobber. Für Minijobber zahlt der Arbeitgeber derzeit 30,99 Prozent des Verdienstes an die Minijob-Zentrale. Dies beinhaltet Pauschalbeiträge zur Renten- und Krankenversicherung, eine Pauschalsteuer von zwei Prozent und 0,99 Prozent sonstige Umlagen. Für privat versicherte Minijobber zahlt der Arbeitgeber keinen Beitrag zur Krankenversicherung.

Steuern: Ein Verdienst von bis zu 8354 Euro pro Jahr bleibt steuerfrei. Bei einem höheren Jahresverdienst muss der Arbeitgeber Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer einbehalten.