Die Mitglieder der Gemeindevertretung werden von den Bürgern alle fünf Jahre durch die Kommunalwahl bestimmt. Die Gemeindeordnung regelt dabei die Rechte und Pflichten der politischen Vertreter.

Die Pflichten: 1. Die Gemeindevertreter sollen in den Sitzungen nach ihrer Überzeugung frei entscheiden, wobei das Wohl der Gemeinde immer im Vordergrund stehen soll (Paragraf 32). 2. Sie dürfen nicht außerhalb der Gemeindevertretung über nicht-öffentliche Beschlüsse sprechen (Paragraf 21). 3. Der Gemeindevertreter kann unter bestimmten Bedingungen von Entscheidungen ausgeschlossen werden. Das ist der Fall, wenn er als befangen gilt. Also wenn er selbst, der Partner oder ein naher Verwandter durch eine Entscheidung einen Vorteil bzw. Nachteil ziehen würde (Paragraf 22).

Die Rechte: 1. Die Gemeindevertretung legt mit ihren Entscheidungen die Ziele der Gemeinde fest. Sie überwacht, ob die Beschlüsse ordnungsgemäß umgesetzt werden. 2. In ihrer Gesamtheit sind die Vertreter die oberste Dienstbehörde in einer Gemeinde und gelten als Vorgesetzte des Bürgermeisters (Paragraf 27). Das heißt, ohne die Zustimmung der Gemeindevertreter kann der Bürgermeister nur wenige Entscheidungen selbst treffen. 3. Ein Gemeindevertreter darf nicht wegen seiner ehrenamtlichen Tätigkeit aus seinem Arbeitsverhältnis entlassen werden (Paragraf 24a).