Die Verkehrssicherungspflicht ist ein von der Rechtsprechung entwickelter allgemeiner Grundsatz. Ihr liegt der Gedanke zugrunde, wonach grundsätzlich Rücksicht auf die mögliche Gefährdung anderer zu nehmen ist.

Grundstückseigentümer sind verpflichtet, die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz Dritter und gegebenenfalls Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen.

Durch bloßes Aufstellen von Schildern („Auf eigene Gefahr“) kann man sich nicht dieser Verkehrssicherungspflicht entledigen.

Bei Verstößen haftet man nach §823 BGB („unerlaubte Handlung“) auf Schadenersatz.