Einbruch zählt nach dem Strafgesetzbuch zum Tatbestand „Besonders schwerer Fall des Diebstahls“ (Paragraf 243). Dazu gehört neben Einbruch beispielsweise auch der Diebstahl von religiösen Gegenständen aus Gotteshäusern.

Drei Monate bis zehn Jahre kann ein Einbrecher ins Gefängnis kommen, wenn er vom Gericht verurteilt wird.

Über Untersuchungshaft für einen Einbrecher nach der Festnahme entscheidet auf Antrag der Polizei ein Richter.

Für einen Haftbefehl muss zusätzlich zum dringenden Tatverdacht ein Haftgrund vorliegen. Haftgründe sind Flucht-, Wiederholungs- oder Verdunkelungsgefahr. Dazu zählt zum Beispiel die Vernichtung von Beweisen.