Ein bisher nicht näher betrachteter Aspekt könnte in der Diskussion um den Autobahnzubringer bei Buxtehude eine neue Wendung herbeiführen.

Buxtehude. Nachdem die Kreisverwaltung empfohlen hat, die Rübker Straße zum Zubringer auszubauen, wirft der Hamburger Rechtsanwalt Michael Günther, Experte für öffentliches Baurecht, Planungs- und Umweltrecht, die Frage auf, ob die Rübker Straße tatsächlich eine Kreisstraße ist. Damit stellt er auch grundsätzlich die Zuständigkeit des Landkreises in dem gesamten Verfahren in Frage.

"Die Straßen sind nach ihrer jeweiligen Funktion einzustufen", sagt Günther, der der Interessengemeinschaft Rübker Straße rechtlich beisteht. Bei einer Kreisstraße bedeutet das, dass hauptsächlich zwischen- und überörtlicher Verkehr aus einem Landkreis oder angrenzenden Kreisen auf ihr unterwegs ist. Dieses Kriterium sieht Günther nicht mehr als erfüllt an, wenn die Rübker Straße zum Autobahnzubringer ausgebaut ist.

Es würde zum einen viel mehr Verkehr geben, zum anderen würde die Straße eine andere Funktion bekommen, wenn sie zur Verbindung zwischen der A 26 und der B 73 wird. Kurz gesagt: Die Straße würde sich in eine Bundesstraße verwandeln. Dann wäre der Bund und nicht mehr der Landkreis verantwortlich. In Glückstadt habe er ein ähnliches Verfahren begleitet, bei dem sich eine Kreisstraße in eine höher einzustufende Straße verwandelt habe, sagt Günther. Auch dort stellte sich heraus, dass der Landkreis nicht mehr für die Straße verantwortlich sei.