Das Einwohnermeldeamt erteilt jedem, der ein Interesse nachweist, bereitwillig Auskunft aus dem Melderegister. Kostenlose Sperre schützt.

Kreis Pinneberg. Im öffentlichen Dienst gibt es drei Grundsätze, die scheinbar unausrottbar sind: "Das haben wir immer so gemacht", "Das haben wir noch nie so gemacht" und "Da könnte ja jeder kommen". Zumindest die letzte dieser nicht ganz ernst gemeinten Arbeitsanweisungen für Bedienstete in Behörden und Verwaltungen trifft zu, wenn es um Auskunft aus dem Melderegister geht. Jeder, der einen glaubhaften Grund oder ein berechtigtes Interesse vorweisen kann, erfährt vom Einwohnermeldeamt, wo eine Person wohnt, mit der er in Kontakt treten möchte.

Dass mit dieser Regelung auch die missbräuchliche Nutzung der erfragten Daten nicht ausgeschlossen werden kann, räumen Behördenvertreter ein. "Eine Überprüfung der Angaben oder gar eine Benachrichtigung des betreffenden Bürgers, über den Auskunft gegeben wird, findet grundsätzlich nicht statt", sagt Halstenbeks Ordnungsamtschef Holger Lohse.

Gründe für Anfragen gibt es genug. Wer beispielsweise für die Organisation eines Klassentreffens die aktuelle Anschrift ehemaliger Mitschüler benötigt, wird gern bedient. Gleiches gilt, wenn jemand angibt, einem Bekannten aus früheren Jahren ein geliehenes Buch zurückgeben zu wollen. Was glaubhaft klingt, wird akzeptiert. Allerdings müssen die Auskunftsersuchen schriftlich oder zur Niederschrift gegeben werden.

Dabei muss der Anfragende nach Worten des Büroleitenden Beamten im Halstenbeker Rathaus, Uwe Grünefeldt, seine Anschrift angeben und den Personalausweis vorlegen. So wäre bei einer missbräuchlichen Verwendung der Daten immerhin der Rückschluss auf den Verursacher möglich, wenn dieser eine Adresse nur gesucht hat, um einem Kontrahenten eine Tracht Prügel zu verpassen. Außerdem ist die Auskunft gebührenpflichtig. Für jede Anfrage werden 7,50 Euro berechnet.

Die Auskunftsbereitschaft der Behörden ist allerdings begrenzt. "Außer der Adresse werden an Privatpersonen keine weiteren Angaben zu Personenstand, Beruf oder Geburtsdatum herausgegeben", versichert Grünefeldt. Auch für gewerbliche Nutzer geben die Einwohnermeldeämter keine Auskunft über die bei ihnen registrierten Bürger. Geregelt ist dies im bundesweit geltenden Meldegesetz.

Noch stärker eingeschränkt ist die Regelung bei den Straßenverkehrsämtern. "Wer über das Kennzeichenschild den Halter oder Eigentümer eines Fahrzeugs ermitteln möchte, bekommt nur Auskunft, wenn seine Anfrage einen verkehrsbezogenen Zusammenhang hat", sagt Uwe Mohrdiek, Chef der Zulassungsstelle des Kreises Pinneberg. Auch hier gilt der glaubhafte Nachweis des Anliegens. Für die Auskunft werden 5,10 Euro berechnet. Einzelheiten sind im Straßenverkehrsgesetz geregelt. Verkehrsbezogen ist eine Anfrage, wenn beispielsweise ein Fußgänger von einem Fahrzeug nass gespritzt wird, das durch eine Pfütze fährt. Auch Behinderungen beim Parken oder die Regulierung von Unfallschäden werden von der Zulassungsstelle als Begründung akzeptiert.

Wer nicht möchte, dass seine im Meldeamt vermerkten Daten weitergegeben werden, kann eine Auskunftssperre beantragen. Und diese Sperre gibt es sogar kostenlos. Über etwaige Anfragen wird der betreffende Bürger dann auch informiert. Einzelheiten dazu gibt es in der Broschüre "Datenschutz im Melderecht" des Datenschutzzentrums, die in den Einwohnermeldeämtern ausgegeben wird.