Laut Paragraf 315 des Strafgesetzbuchs wird eine Gefährdung des Straßenverkehrs mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft, wenn jemand infolge von Alkohol- oder Drogengenuss nicht in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet. Eine fahrlässige Tötung ist in Paragraf 222 geregelt - und wird ebenfalls mit bis zu fünf Jahren Haft geahndet. Für Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Paragraf 142) kann eine Geldstrafe oder bis zu drei Jahre Gefängnis verhängt werden. In der Regel kommen Autofahrer, die sich wegen fahrlässiger Tötung verantworten müssen, mit einer Geldstrafe davon. Ist Alkohol im Spiel oder flüchtet der Autofahrer vom Unfallort, ohne sich um sein Opfer zu kümmern, ist eine Haftstrafe die Folge. Meist wird sie aber zur Bewährung ausgesetzt.