Beamte stehen laut Artikel 33 des Grundgesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Daraus leiten sich Pflichten ab. So müssen Beamte einen Diensteid leisten und ihre ganze Arbeitskraft dem Dienstherrn zur Verfügung stellen. Nach herrschender Rechtsauffassung haben Beamte kein Streikrecht. So sieht es auch die Landesregierung, die eine Teilnahme von beamteten Pädagogen an dem Streik für rechtswidrig hält. Als Konsequenz müssen sie mit Disziplinarmaßnahmen rechnen - etwa einen Eintrag in ihre Personalakte, was sich auf Beförderungen auswirken kann. Auch werden die ausgefallenen Unterrichtsstunden vom Gehalt abgezogen.