Das Fällverbot nach der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes gilt vom 1. März bis 30. September. Bäume, Knicks, Hecken, Gebüsch und sonstige Gehölze dürfen nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden. Dies gilt ausdrücklich auch für Gehölze, die nicht per Baumschutzsatzung geschützt sind. Das Verbot gilt unter anderem nicht für Waldbäume und gärtnerisch genutzte Flächen. Ausgenommen von der Schonfrist sind wie schon bisher fachgerecht durchgeführte schonende Form- und Pflegeschnitte an Bäumen und Gartenhecken zur Beseitigung des Zuwachses. Grundsätzlich ist jedoch bei allen Gehölzarbeiten darauf zu achten, dass keine Bruten von Vögeln oder Quartiere von Fledermäusen gestört oder zerstört werden. Auch Baumhöhlen, die von Vögeln oder Fledermäusen genutzt werden, sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz ganzjährig geschützt und müssen erhalten bleiben. Bei akuten Gefahrenlagen sollte Rücksprache mit dem Umweltamt des Kreises, Telefonnummer 04101/2120, oder den örtlichen Kommunalverwaltungen genommen werden.