Der Bürgerentscheid ist ein Instrument der direkten Demokratie auf kommunaler Ebene. Die Bürger können über ein Bürgerbegehren einen Bürgerentscheid durchsetzten. Laut Paragraf 16g der Gemeindeverordnung für Schleswig-Holstein muss ein Bürgerbegehren, das sich gegen einen Beschluss des Kreistages oder des zuständigen politsichen Gremiums richtet, innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses oder der Entscheidung schriftlich eingereicht sein. Das Bürgerbegehren muss eine Begründung beinhalten und von mindestens zehn Prozent der wahlberechtigten Bürger unterzeichnet sein. Über die Zulässigkeit entscheidet das Innenministerium.

Kommt es zum Bürgerentscheid, muss dafür eine Mehrheit zustande kommen, die aus mindestens 20 Prozent aller stimmberechtigten Bürger besteht. Wird dieses so genannte Quorum nicht erreicht, muss das Votum nicht befolgt werden. Wird das Quorum erreicht, ist zumindest für zwei Jahre rechtsverbindlich.

Muss der Kreis das Ergebnis des Bürgerentscheids akzeptieren? Wenn das Quorum erreicht ist: Ja. Die Abgeordneten können innerhalb der nächsten zwei Jahre nur über einen neuen Bürgerentscheid die Entscheidung abändern.

Der Kreistag kann aber auch eigenständig einen Bürgerentscheid beschließen, so wie es die SPD am 15. Juli im Kreistag initiieren will. Dafür müssen allerdings zwei Drittel der Abgeordneten stimmen.