In der Kreisordnung (KrO) Schleswig-Holstein ist unter Abschnitt 3 alles zu der Funktion und der Wahl des Landrates nachzulesen.

Wer Landrat werden möchte, muss älter als 27 Jahre sein und darf im Falle der Erstwahl das 62. Lebensjahr nicht vollendet haben. Wählbar sind Menschen mit deutscher Staatsbürgerschaft nach Artikel 116 des Grundgesetzes sowie Menschen mit Staatsangehörigkeit aller Mitgliedsländer der Europäischen Union, so steht es unter §43 der KrO. Der Landrat wird vom Kreistag gewählt.

Als Verwaltungschef des Kreises hat der Landrat die Verantwortung für das, was in der Kreisverwaltung passiert. Er soll nach den Zielen und Grundsätzen des Kreistages im Rahmen der bereitgestellten Mittel leiten, heißt es unter § 51, Absatz 1. Er sorgt also dafür, dass die Beschlüsse des Kreistages ausgeführt werden und berichtet im Hauptausschuss regelmäßig über den Stand der Dinge. Der Landrat übernimmt auch Weisungsaufgaben: Er muss die dem Kreis übertragenen staatlichen Aufgaben ausführen. Und er ist gesetzliche Vertretung des Kreises, kann Verträge schließen und verklagt werden.

Als untere Landesbehörde hat der Landrat per Gesetz unter anderem die Kommunalaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden und Ämter, die Fachaufsicht über die Behörden und die Schulaufsicht.