Die Finanzhoheit der Kommunen ist im Grundgesetz verankert. In Art. 28 Abs. 2, Satz 3 heißt es dazu: „Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfasst auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung.“

Die Art und Weise der Haushaltsplanung ist in Schleswig-Holstein in der Gemeindeordnung (GO) niedergeschrieben.

Bei der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) handelt es sich um eine in der Regel vom Innenministerium des jeweiligen Flächenlandes erlassene Verordnung, die das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Kommunen regelt.

Nachhaltigkeit ist dabei besonders wichtig: „Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist.“ (§ 75, Abs. 1 GO).

Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sind geboten (§ 75, Abs. 2 GO). Wirtschaftlichkeit bedeutet, dass nicht die geringste Geldausgabe die beste sein muss, sondern die, bei der Aufwendung und Ertrag im besten Verhältnis zueinander stehen.

Ausgeglichen muss der Haushalt muss in jedem Jahr ausgeglichen sein (§75, Abs. 3 GO).

Grundsätzlich ist ein kommunaler Haushalt nach den Grundsätzen der kameralistischen Buchführung zu führen. Die Gemeindevertretung kann abweichend davon aber auch bestimmen, dass die doppelte Buchführung, die sogenannte Doppik, zur Anwendung kommen soll (§75 Abs. 4 GO).