Hauptamtliche Bürgermeister (§ 55 Gemeindeordnung) leiten die Verwaltung der Gemeinde nach den Zielen und Grundsätzen der Gemeindevertretung und im Rahmen der von ihr bereitgestellten Mittel. Sie sind für die sachliche und wirtschaftliche Erledigung der Aufgaben, die Organisation und den Geschäftsgang der Verwaltung sowie für die Geschäfte der laufenden Verwaltung verantwortlich. Sie sind oberste Dienstbehörde der Beschäftigten der Gemeinde.

Sie müssen insbesondere 1. die Gesetze ausführen, 2. die Beschlüsse der Gemeindevertretung und der Ausschüsse vorbereiten und ausführen und über die Ausführung dem Hauptausschuss regelmäßig berichten, 3. die Entscheidungen treffen, die die Gemeindevertretung ihnen übertragen hat. Sie können diese Entscheidungen Beschäftigten übertragen, soweit die Gemeindevertretung die Übertragung nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat, 4. im Rahmen des von der Gemeindevertretung beschlossenen Stellenplans und der allgemeinen Grundsätze die beamten-, arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen für alle Beschäftigten der Gemeinde treffen. Personalentscheidungen über Leitungsfunktionen werden auf Vorschlag der Bürgermeister von der Gemeindevertretung oder vom Hauptausschuss getroffen.

Dringende Maßnahmen, die sofort ausgeführt werden müssen, ordnen die Bürgermeister für die Gemeindevertretung und für die Ausschüsse an. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind unverzüglich mitzuteilen. Die Gemeindevertretung oder der Ausschuss kann die Eilentscheidung aufheben, soweit nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind.

Die Bürgermeister führen die Aufgaben durch, die der Gemeinde zur Erfüllung nach Weisung übertragen sind, und sind dafür der Aufsichtsbehörde verantwortlich. Soweit sie dabei nach Ermessen handeln können, können sie sich von den Ausschüssen der Gemeindevertretung beraten lassen.

Die ehrenamtlichen Bürgermeister (§ 50) bereiten die Beschlüsse der Gemeindevertretung vor und sind für die sachliche Erledigung der Aufgaben verantwortlich.

Sie führen die Aufgaben durch, die der Gemeinde zur Erfüllung nach Weisung übertragen sind und nach den Vorschriften der Amtsordnung nicht vom Amt wahrgenommen werden und sind dafür der Aufsichtsbehörde verantwortlich.

Für dringende Maßnahmen gilt das gleiche wie bei den hauptamtlichen Bürgermeistern.

Sofern die Gemeinde Beschäftigte hat, sind die Bürgermeister deren Dienstvorgesetzte. Die Gemeindevertretung beschließt über die Einstellung der Beschäftigten.

Bei amtsfreien Gemeinden leiten die Bürgermeister die Verwaltung nach den Richtlinien der Gemeindevertretung und im Rahmen der von ihr bereitgestellten Mittel. Sie führen die Beschlüsse durch und sind für den Geschäftsgang der Verwaltung verantwortlich.

Die Bürgermeister werden für die Dauer der Wahlzeit zu Ehrenbeamten ernannt.