Kreis Segeberg. Alte Papierführerscheine müssen in EU-Dokument umgetauscht werden. Fristende naht – doch im Kreis Segeberg stauen sich Anträge.

Zusammengefaltet und mit Eselsohren steckt der alte Papierführerschein bei vielen Menschen älterer Semester noch im Portemonnaie. Er wird gerne herausgeholt, um das Passfoto aus wilden Jugendzeiten den Enkelkindern oder zur Belustigung in großer Runde auf Partys zu zeigen. Der „Lappen“ ist ein Relikt aus vergangenen Zeiten – und hat bald ausgedient.

Rund vier Monate Zeit bleiben noch: Bis zum 19. Januar 2023 müssen Personen der Geburtsjahrgänge 1959 bis 1964 ihren alten Führerschein in ein Dokument im kleinen Scheckkartenformat umgetauscht haben. Das haben die EU-Mitgliedsländer beschlossen. Sie wünschen sich künftig einen einheitlichen Nachweis der Fahrerlaubnis. Die gesamte Umstellung aller etwa 43 Millionen Führerscheine in Deutschland soll bis zum Jahr 2033 dauern.

Führerschein: Alter „Lappen“ hat ausgedient – diese Jahrgänge müssen ihn tauschen

Die Jahrgänge 1953 bis 1958 waren als erstes an der Reihe. Für sie ist die Umtauschfrist bereits Anfang dieses Jahres abgelaufen. Die vorliegenden Anträge seien „überwiegend abgearbeitet“, wie Sabrina Müller, Sprecherin des Kreises Segeberg, sagt. Trotzdem dauert die Bearbeitung bei einem geringen Prozentsatz immer noch an. Zudem gehen noch laufend neue Anträge dieser Geburtsjahrgänge ein.

Bereits während dieser Periode stellten viele Personen aus den Jahrgängen 1959 bis 1964 einen Umtauschantrag – obwohl sie noch gar nicht aufgefordert waren. Das führte zu einem Rückstau und Chaos bei der Fahrerlaubnisbehörde. „Um die Anträge der damals umtauschpflichtigen Jahrgänge 1953 bis 1958 annähernd fristgerecht abschließen zu können, wurden die Anträge der Jahrgänge ab 1959 vorübergehend zurückgestellt“, sagt Kreissprecherin Müller. Die Bearbeitungszeit für die Jahrgänge 1959 bis 1964 variiere daher je nach Antragseingang zwischen drei und vereinzelt bis zu neun Monaten.

Fahren mit altem Führerschein kostet 10 Euro Strafe

Sorgen, mit einem ungültigen Führerschein Auto zu fahren, muss sich derzeit aber noch niemand machen. Segeberginnen und Segeberger, die bereits einen Antrag auf Umtausch gestellt haben, aktuell aber noch auf den Kartenführerschein warten, müssen keine Strafgebühren bezahlen. Ansonsten stellt das Fahren ohne gültigen EU-Führerschein eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit 10 Euro geahndet werden.

Der neue EU-Kartenführerschein kostet 25,30 Euro und ist 15 Jahre gültig.

Kreissprecherin: Arbeitssituation in Fahrerlaubnisbehörde „angespannt“

Bisher wurden aus den Geburtsjahrgängen ab 1959 etwa 6000 Anträge gestellt. „Davon sind 2400 Anträge noch nicht in die Bearbeitung aufgenommen“, berichtet Müller. Neue Arbeitskräfte werden derzeit eingearbeitet. Dennoch sei die Arbeitssituation in der Fahrerlaubnisbehörde „angespannt“. „Aufgrund der teilweise langen Bearbeitungszeiten erfolgen noch viele Nachfragen per Telefon oder per E-Mail, die ebenfalls Arbeitszeit binden.“

So sehen die alten Führerscheine aus, die nun nach und nach in neue Dokumente im Scheckkartenformat umgetauscht werden müssen.
So sehen die alten Führerscheine aus, die nun nach und nach in neue Dokumente im Scheckkartenformat umgetauscht werden müssen. © FUNKE Foto Services | Kerstin Kokoska

Die Abarbeitung der Arbeitsrückstände und das Erreichen adäquater Bearbeitungszeiten kann laut Sabrina Müller frühestens ab Sommer 2023 in Aussicht gestellt werden. Mindestens 30 Anträge von Personen der Jahrgänge ab 1959 gehen täglich ein. „In den Monaten Oktober bis Dezember erwarten wir zunehmend höhere Antragszahlen“, so die Kreissprecherin. Bis der neue Kartenführerschein im Portemonnaie steckt, kann es also noch ein wenig dauern.

Wie viele Segeberger Führerschein tauschen müssen, ist unklar

Wie viele Personen insgesamt im Kreis Segeberg ihren Führerschein umtauschen müssen, ist unklar. Sabrina Müller: „Da wir derzeit noch kein zentrales Fahrerlaubnisregister haben, können wir hier keine belastbaren Zahlen nennen.“ Das liegt daran, dass die Fahrerlaubnisunterlagen dort geführt werden, wo die Person ihre Fahrerlaubnis erworben hat. „Wenn diese Person dann den Wohnort wechselt, ist zwar die Führerscheinstelle des Wohnortes zuständig, aber die Fahrerlaubnisunterlagen ,ziehen‘ nicht mit um“, erklärt Müller.

Das heißt: Wenn eine Person in Hamburg ihre Fahrerlaubnis erwirbt und anschließend nach Norderstedt zieht, bleiben die Akten in Hamburg – zuständig ist aber von nun an die Fahrerlaubnisbehörde des Kreises Segeberg. „Wenn nun die Person ihren Führerschein tauschen möchte, dann muss die Fahrerlaubnisbehörde des Kreises Segeberg auf die Unterlagen aus Hamburg zugreifen. Das verzögert den Umtauschprozess teilweise erheblich“, sagt Sabrina Müller.

Persönliches Erscheinen ist in der Regel nicht nötig

Für den Antrag auf Umtausch in einen EU-Kartenführerschein ist in der Regel kein persönliches Erscheinen erforderlich. Die Antragsunterlagen können den Antragsteller auf dem Postweg zugestellt werden. Die Anschrift lautet: Kreis Segeberg, FD 36.00 Fahrerlaubnisse, Hamburger Straße 30, 23795 Bad Segeberg.

Anfragen können per Post, per E-Mail unter kfs@segeberg.de oder telefonisch unter 04551/951 8770 erfolgen. Zudem stehen auf der Internetseite des Kreises Segeberg (www.segeberg.de) Kontaktformulare zur Anforderung der Antragsunterlagen zum Führerscheinumtausch und zur Anforderung von Karteikartenabschriften aus dem örtlichen Führerscheinregister zur Verfügung.

Führerschein: Antragsunterlagen zum Umtausch beim Kreis Segeberg anfordern

Zur Erklärung: Bürgerinnen und Bürger des Kreises Segeberg fordern die Antragsunterlagen zum Umtausch in den EU-Kartenführerschein an. Personen, die nicht mehr im Kreis Segeberg wohnen, aber dort ihre Fahrerlaubnis erworben haben, fordern beim Kreis Segeberg eine Karteikartenabschrift an, die nach Wunsch an die Wohnanschrift oder an die für den aktuellen Wohnort zuständige Führerscheinstelle/Fahrerlaubnisbehörde übersendet wird.

Wer muss seinen Führerschein wann umtauschen? Das sind die Fristen im Überblick:

Die Umtauschfrist ist vom Ausstellungsdatum und vom Geburtsjahr abhängig. Wurde der Führerschein bis zum 31. Dezember 1999 ausgestellt, ist das Geburtsjahr der Führerscheinbesitzer ausschlaggebend.

  • Geburtsjahr vor 1953: 19. Januar 2033
  • 1953 bis 1958: 19. Januar 2022
  • 1959 bis 1964: 19. Januar 2023
  • 1965 bis 1970: 19. Januar 2024
  • 1971 oder später: 19. Januar 2025