Die Entschädigung für einen Abgeordneten – auch Diäten genannt – wird durch Artikel 48 Absatz 3 des Grundgesetzes bestimmt. Abgeordnete haben demnach einen Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Der Betrag muss auch der Bedeutung des besonderen Amts und der damit verbundenen Verantwortung und Belastung gerecht werden. Das wurde 1975 vom Bundesverfassungsgericht bestätigt. Der Gesetzgeber hat sich an den Bezügen von Amtsinhabern orientiert, die eine vergleichbare Verantwortung und Belastung haben – zum Beispiel (Ober-) Bürgermeister von Städten mit 50.000 bis 100.000 Einwohnern.

Seit dem 1. Januar 2013 beträgt die monatliche Entschädigung 8252 Euro. Über die Höhe entscheidet das Parlament in einem öffentlichen Verfahren selbst. Zum 1. Juli 2014 werden die Diäten auf 8667 Euro und zum 1. Januar 2015 nochmals auf 9082 Euro steigen.

Als Orientierungsgröße für die Erhöhung diente die Besoldung eines Richters an einem obersten Gerichtshof. Zudem wird sich die Entschädigung jährlich zum 1. Juli automatisch erhöhen. Basis wird der vom Statistikamt ermittelte durchschnittliche Anstieg der Löhne sein. Zu den Diäten erhalten Abgeordnete keine jährlichen Sonderzahlungen. Die Diäten sind einkommensteuerpflichtig.

Die Amtszulagen für Funktionsträger wurden ebenfalls neu geregelt. Bisher erhielt nur der Bundestagspräsident das Doppelte der Diäten im Monat und seine Stellvertreter das eineinhalbfache. Jetzt gibt es eine solche Zulage auch für die Vorsitzenden der ständigen Ausschüsse, Unterausschüsse und Enquete-Kommissionen in Höhe von 15 Prozent der monatlichen Entschädigung.

Funktionszulagen gibt es außerdem innerhalb der Fraktionen nach Paragraf 52 Abgeordnetengesetz für Fraktionsmitglieder, die besondere Funktionen in der Fraktion wahrnehmen, etwa Fraktionsvorsitzende. Die Höhe bestimmen die jeweiligen Fraktionen.

Eine steuerfreie Kostenpauschale gibt es für die Abgeordneten ebenfalls. Sie soll die mit dem Mandat zusammenhängenden Aufwendungen zum Beispiel für Wahlkreisbüros, Fahrten im Wahlkreis und für die Wahlkreisbetreuung abdecken. Aus der Kostenpauschale muss der Abgeordnete auch die Kosten für seine Zweitwohnung am Sitz des Parlaments bezahlen.

4204 Euro monatlich beträgt die Pauschale derzeit. Eine Kürzung ist möglich, wenn sich der Abgeordnete an Sitzungstagen nicht in eine Anwesenheitsliste einträgt. Dann werden 50 Euro pro Sitzung einbehalten. Dieser Betrag erhöht sich auf 100 Euro, wenn es sich um eine Plenarsitzung handelt. Bei Nicht-Teilnahme an namentlichen Abstimmungen oder einer Wahl mit Namensaufruf werden ebenfalls 50 Euro abgezogen.

Nebeneinkünfte müssen seit Juli 2007 veröffentlicht werden, wenn der Verdienst für jede einzelne Tätigkeit monatlich mehr als 1000 Euro oder jährlich mehr als 10.000 Euro beträgt.