1. Das Amtsgericht stellt das Verfahren ein: Die Gemeindevertretung könnte das Abwahlverfahren stoppen. Problematisch wird es, wenn die Wahlkarten verteilt sind. Die Politiker können aber auch entscheiden, das Abwahlverfahren wie geplant durchzuziehen. Für ein Abwahlverfahren muss es keine besondere Begründung geben. Es reicht, wenn das Vertrauensverhältnis zerstört scheint.

2. Die Bürger entscheiden sich gegen eine Abwahl, obwohl das Gericht einen Strafbefehl erteilt hat: Dann muss der Hauptausschuss entscheiden, ob der Bürgermeister bis zum Ende des Disziplinarverfahrens weiter suspendiert bleibt.

3. Die Bürger entscheiden sich gegen eine Abwahl, nachdem das Gericht das Verfahren eingestellt hat: Dann entscheidet der Hauptausschuss, ob die Suspendierung zurückgenommen wird.

4. Der Bürgermeister wird zum Rücktritt aufgefordert: Er kann nicht zurücktreten oder auf seine Beamtenrechte verzichten. Er kann aber seine Entlassung beantragen, dann verzichtet er auf seine Pensionsansprüche.

5. Der Bürgermeister wird vom Amtsgericht zu einer zehn- bis zwölfmonatigen Haftstrafe mit Bewährung verurteilt: Dann behält er seine Beamtenrechte und verliert seinen Pensionsanspruch nicht.

6. Der Bürgermeister wird zu einer Haftstrafe von mehr als zwölf Monaten verurteilt: Dann verliert er seine Beamtenrechte und seinen Pensionsanspruch. Für die Dienstzeit als Beamter würde er als ehemaliger Amtsträger bei der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert.

7. Wann entscheidet das Amtsgericht? Das ist nicht abzusehen. Der Fall wird geprüft, die Akten eingesehen. Amtsgerichtsdirektor Wrege wagt keine Prognose. Möglicherweise weiß er nächsten Woche mehr.

8. Hat die Landrätin ein Disziplinarverfahren eingeleitet? Ja, aber es ruht bis zur Entscheidung des Amtsgerichts. Es wird wieder aufgenommen, wenn das Gericht einen Strafbefehl erteilt oder der Bürgermeister nach einem Hauptverfahren verurteilt wird. Dann muss das Verwaltungsgericht entscheiden, ob ihm der Beamtenstatus aberkannt wird oder nicht.