Die Stellung der Abgeordneten, und damit auch ihre Aufgaben und Pflichten, regelt die schleswig-holsteinische Landesverfassung. Demnach sind sie nicht bestimmten Interessen oder Gruppen verpflichtet, sondern dem Wohle des ganzen Volkes. Bei Entscheidungen sind sie allein ihrem Gewissen unterworfen und nicht an Aufträge oder Weisungen gebunden. Dabei gelten für sie die Grundsätze der Indemnität und Immunität. Das heißt, sie dürfen wegen ihres parlamentarischen Abstimmungsverhaltens oder politischer Meinungsäußerungen weder dienstlich noch gerichtlich zur Verantwortung gezogen werden und sind vor Strafverfolgung und anderen gerichtlichen Einschränkungen in ihre Freiheit geschützt.

Landtagsabgeordnete beraten zum einen in den Fraktionen und Arbeitskreisen über Themen, andererseits sind sie Mitglieder in den verschiedenen Fachausschüssen. Dort werden die Beschlüsse vorbereitet. Parlamentarier haben die Pflicht, an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen, in denen sie Mitglied sind. Faktisch tragen die Ausschüsse die Hauptlast der inhaltlichen Arbeit des Landtages. Das macht sie zur wichtigsten Untergliederung des Parlaments. Abgeordnete beschließen Gesetze und wählen auch den Ministerpräsidenten.