Die Verwaltung bekommt originäre öffentliche Aufgaben vom Land übertragen und handelt dabei weisungsgebunden (§ 3, Absatz 2 Gemeindeordnung; § 4, Absatz 1 Amtsordnung). Die genaue Beschreibung dieser Aufgaben ist in einer Reihe von Spezialgesetzen auf Landes- und Bundesebene geregelt.

Zu den Pflichtaufgaben gehören unter anderem das Einrichten eines Einwohnermelde-, eines Standes- und eines Sozialamtes. Auch um die Wahlen, das Straßenverkehrswesen sowie um den Naturschutz muss sich die öffentliche Verwaltung kümmern.

Auch die Selbstverwaltung, also die Stadt- und Gemeindevertretungen, haben Pflichtaufgaben zu erfüllen (§ 2, Absatz 2 Gemeindeordnung). Dazu gehört unter anderem das Einrichten von Schulen und Kitas, die Gefahrenabwehr, also das Vorhalten einer Feuerwehr, sowie die Abwasserentsorgung. Die politischen Gremien entscheiden über das Wie, die Verwaltungen setzen die Beschlüsse um.

Darüber hinaus können sich Gemeinden in einem politischen Entscheidungsprozess weitere Aufgaben stellen (§ 2, Absatz 1 Gemeindeordnung). In der Amtsordnung (§ 5) ist ein Katalog mit den 16 wichtigsten Aufgaben aufgelistet, die die amtsangehörigen Gemeinden dem Amt ganz oder teilweise übertragen können.

In diesem Aufgabenkatalog sind unter anderem die Wasserversorgung, die Förderung des Sports, die Freizeitgestaltung für Jugendliche, die Wirtschafts-. und Tourismusförderung, der Ausbau von Breitband-Internet sowie die Energie- und Wärmeversorgung aufgelistet.