Paragraf 21 des Strafgesetzbuches legt fest, dass bei verminderter Schuldfähigkeit des Täters die Strafe gemildert werden muss.

Bei Mord bedeutet dies, dass die Höchststrafe 15 Jahre beträgt.

Für die Richter geht es dabei um die Frage, ob der Täter nicht in der Lage war, das Unrecht seiner Tat einzusehen, oder aber nicht in der Lage war, entsprechend dieser Einsicht zu handeln.

Für den Angeklagten Jan. O hat das Göttinger Gericht festgestellt, dass er zwar das Unrecht einsehen konnte, aber wegen einer schweren Persönlichkeitsstörung seine Steuerungsfähigkeit bei der Tötung von Nina eingeschränkt war.

Eine verminderte Schuldfähigkeit ist zugleich die Voraussetzung für die vom Gericht angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.

Laut Gesetz erfolgt diese, wenn erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und der Täter eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt.