Ob ein Jahrhunderthochwasser , Schneechaos oder Vogelgrippe: Die gesetzliche Regelung des Katastrophenfalls ist in Deutschland Ländersache. Katastrophenalarm auslösen kann die regionale Verwaltung (Landrat oder Bürgermeister).

Artikel 35 des Grundgesetzes regelt, dass die Polizei bei schweren Unglücksfällen und Naturkatastrophen Hilfe von der Bundespolizei (früher Bundesgrenzschutz) oder der Bundeswehr anfordern kann.

Außerdem erlauben die Bestimmungen spürbare Einschränkungen für Bürger wie etwa Absperrungen und andere Maßnahmen. 2002 beim Elbehochwasser und 1997 bei der Oderflut halfen Soldaten im großen Stil.