Nach deutschem Strafrecht darf kein Täter bestraft werden, der ohne Schuld handelt. Im Strafgesetzbuch ist die Schuldunfähigkeit in den Paragrafen 19, 20 und 21 geregelt. Der Fall des mutmaßlichen Taximörders berührt Paragraf 20, "Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen".

Demnach handelt ohne Schuld, wer in dem Moment der Tat nicht erkennt, dass er schuldhaft handelt oder keine Kontrolle über sich hat.

Ursache dafür kann eine hirnorganische Störung oder eine andere seelische Abartigkeit sein. Der schuldunfähige Täter darf nicht bestraft werden, kann aber, wenn er als weiterhin gefährlich gilt, im Maßregelvollzug untergebracht werden. Dies droht auch dem mutmaßlichen Taximörder.