Nach monatelangen Streit ist es entschieden: In Rendsburg darf künftig ein Muezzin zum Gebet rufen. "Wir haben es uns mit der Entscheidung nicht leicht gemacht", sagte Bürgermeister Andreas Breitner (SPD) gestern und betonte, das sie ausschließlich auf einer rechtlichen Bewertung basiere. Grundlage ist ein Schallgutachten. "Es ist kein politischer Beschluss." Die Genehmigung gilt ab sofort und umfasst den fünfmaligen Ruf zwischen 6 und 22 Uhr. Nachts muss es ruhig bleiben. Während beim Islamischen Zentrum Erleichterung herrschte, wollen die Gegner des Gebetsrufs sich nicht geschlagen geben. "Wir werden Widerspruch einlegen", sagte Initiativensprecher Volkhard von Bonin.

Schon am Freitag soll der Muezzin-Ruf zum ersten Mal von den 26 Meter hohen Minaretten der Moschee erklingen - lautsprecherverstärkt. Auflage der Baubehörde: Der Schall darf nicht lauter als 40 Dezibel sein. Das entspricht dem Geräuschpegel von leiser Musik oder Vogelstimmen. "Damit sind wir einverstanden. Der Ruf ist auf dem Grundstück zu hören", sagt Ahmet Yazici, stellvertretender Vorsitzender des Bündnisses der Islamischen Gemeinden in Norddeutschland (BIG). Der Lautsprecher sei auf den Grenzwert eingestellt und verplombt. "Wir halten uns an die Auflagen."

Die Moschee mit dem Flair von Tausendundeiner Nacht war im Oktober 2009 nach zehn Jahren Bauzeit eingeweiht worden. Etwa zeitgleich hatte die Gemeinde den Gebetsruf beantragt. Es hagelte Proteste. Und das Gotteshaus, das bis dahin als Paradebeispiel für das friedliche Zusammenleben der Religionen gegolten hatte, war plötzlich deutschlandweit in den Schlagzeilen. Nun hofft Bürgermeister Breitner, der sogar Morddrohungen erhielt, dass wieder Ruhe einkehrt in seiner Stadt. Zumal das Islamische Zentrum nur einmal in der Woche zum Gebet rufen will. "Das wird freitagmittags sein", sagte BIG-Chef Ramazan Ucar. So solle weitere Aufregung vermieden werden. Das gilt auch für Hamburg. Dort will die Gemeinde auf einen Muezzin-Ruf von der Centrum Moschee in St. Georg verzichten. Ucar: "Wir stellen keinen Antrag."