Bei ortsfesten Anlagen, Starenkästen, Radarmessgeräten und Laserpistolen werden bis 100 km/h drei km/h als Toleranzwert abgezogen.

Eine neue Ära begann in der Bundesrepublik am 15. Februar 1959. Die Überwachung der Geschwindigkeit im Straßenverkehr wurde eingeführt. In Düsseldorf wurde erstmals ein mobiles Radargerät genutzt. Später kamen die Laserpistole, das Laserfernglas, das Lichtschrankenmessgerät und die Videokamera im Polizeiauto dazu.

Unterschiedliche Toleranzen werden jeweils vom Messwert abgezogen. Bei ortsfesten Anlagen, Starenkästen, Radarmessgeräten und Laserpistolen gilt: bis 100 km/h werden drei km/h als Toleranzwert abgezogen, ab 101 km/h werden jeweils drei Prozent der gemessenen Geschwindigkeit abgezogen.