Die ehemaligen Metronom-Geschäftsführer Henning Weize und Carsten Hein klagen vor dem Landgericht Lüneburg gegen ihre Kündigung

Lüneburg. Vor dem Lüneburger Landgericht kam es gestern zu einem Wiedersehen zwischen den ehemaligen Geschäftsführern der Metronom-Eisenbahngesellschaft Henning Weize und Carsten Hein und ihrem Nachfolger Wolfgang Birlin.

Am 20. April waren Weize und Hein nach acht Jahren erfolgreicher Arbeit fristlos entlassen worden, über die Gründe für die Trennung gab das Uelzener Bahnunternehmen allerdings nichts bekannt. Nachdem es bislang keine Basis für eine außergerichtliche Einigung gab, sollen nun die Richter um den Vorsitzenden Klaus Rainer Strunk Licht ins Dunkel bringen, denn Weize und Hein haben gegen ihre Kündigung Klage eingereicht.

Der Richter betonte, dass für beide Parteien die Tatsachen unstrittig seien, allein in der rechtlichen Einordnung unterscheide sich die Sicht der Beteiligten. Im Kern geht es vor allem um zwei Fragen. Das Gericht muss klären, ob Weize und Hein gegen ihre Informationspflicht gegenüber den Gesellschaftern verstoßen haben. Die niedersächsische Privatbahn gehört einer Gesellschaft, an der wiederum verschiedene Bahngesellschaften unterschiedlich hohe Anteile halten.

In der Praxis heißt das, dass nicht nur mit Mitbewerbern wie der Deutschen Bahn, sondern auch innerhalb des Unternehmens Konkurrenz herrscht. Gleichzeitig sind die Geschäftsführer verpflichtet, ihr Vorgehen mit den Gesellschaftern abzustimmen. Das kann im Ernstfall bedeuten, Mitbewerbern seine Kalkulationen für Auftragsausschreibungen darzulegen.

Kläger-Anwalt Peter Schrader kritisierte, der Vorwurf der Verletzung der Informationspflicht an seine Mandanten sei an dieser Stelle zu pauschal und ungenau. Schließlich seien sie als Geschäftsführer verpflichtet, Schaden vom Unternehmen abzuwenden, der entstünde, wenn man keine Aufträge erhalte. Außerdem müssen die Richter am Landgericht Lüneburg entscheiden, ob Weize und Hein gegen die Klauseln eines Beratervertrages mit der Osthannoversche Eisenbahnen AG (OHE) verstoßen haben.

Wiederholt hatten sich Metronom-Mitarbeiter an die Geschäftsführung gewandt und von IT-Problemen mit ihren Rechnern berichtet. Nachdem die interne Untersuchung einer von Weize und Hein beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ergab, dass die OHE ohne das Wissen des Uelzener Bahnunternehmens Spitzelsoftware auf deren Computern installiert hatte, kündigten die Geschäftsführer den IT-Vertrag mit der OHE.

Rechtsanwalt Eckart Budelmann, der in der Verhandlung die Metronom-Eisenbahngesellschaft vertritt, verwies an der Stelle auf die Vertragsklausel, nach der die Beteiligten vor der Kündigung zunächst eine sachliche Einigung mit der OHE hätten suchen müssen. Dem widersprach der Anwalt der Kläger mit dem Argument, die Spitzelaktion der OHE habe gegen das Bundesdatenschutzgesetz und das Gesetz zur betrieblichen Mitbestimmung verstoßen, schon um nicht selbst belangt werden zu können, hätten Weize und Hein Maßnahmen ergreifen müssen.

Der Auffassung der Kläger, einer rechtsgültigen Kündigung müsse eine Abmahnung vorausgehen, folgte der Richter nicht. In seiner Begründung nahm Strunk Bezug auf die aktuelle Rechtsprechung.

Das Gericht entließ beide Seiten mit einem Vorschlag. Er sieht vor, dass die Metronom-Eisenbahngesellschaft dem ehemaligen Führungsduo jeweils 250 000 Euro Abfindung zahlen soll.

Das Gericht muss nun beraten, ob es die Klage von Weize und Hein zulässt. Die Entscheidung darüber wird am 23. September um 9 Uhr im Saal 142 des Landgerichtes bekannt gegeben.