Das niedersächsische Schulgesetz sieht unter Paragraf 4 grundsätzlich die gemeinsame Beschulung von Kindern mit und ohne Handicap vor.

Hier Auszüge im Wortlauf:

"Schülerinnen und Schüler, die einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen, sollen an allen Schulen gemeinsam mit anderen Schülerinnen und Schülern erzogen und unterrichtet werden, wenn auf diese Weise dem individuellen Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler entsprochen werden kann und soweit es die organisatorischen, personellen und sächlichen Gegebenheiten erlauben."