Die Gemeinnützigkeit definiert sich in Deutschland aus Paragraf 52 Abgabenordnung (AO). Demnach verfolgt eine Körperschaft "gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern". Der Vorteil: Einnahmen bis zu einem Betrag von 35 000 Euro im Jahr müssen nicht versteuert werden. Neben eingetragenen Vereinen (e.V.) nutzen in Deutschland auch Stiftungen oder gemeinnützige GmbHs diese Steuerbefreiung. Folgende Voraussetzungen müssen für die Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft erfüllt sein: Die Körperschaft muss gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Der Zweck muss selbstlos, ausschließlich und unmittelbar verfolgt werden und alle Voraussetzungen der Steuerbegünstigung müssen aus der Satzung ersichtlich sein. Genau dies ist das Problem des Bürgervereins, dessen ursprüngliche Satzung aus dem Jahr 1984 stammt.