Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Einkaufssonntage sind Ländersache. In Schleswig-Holstein dürfen Geschäfte an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Die Termine werden von der Kommune bestimmt. Die Öffnungszeiten sind ebenfalls festzulegen, sie dürfen fünf Stunden nicht überschreiten und müssen in der Regel spätestens um 18 Uhr enden. Die Zeit des Hauptgottesdienstes ist dabei zu berücksichtigen. Der Karfreitag, der 1. Mai, der Oster- und Pfingstsonntag, der Volkstrauertag und der Totensonntag, die Adventssonntage, die Sonn- und Feiertage im Dezember sowie der 24. Dezember dürfen nicht freigegeben werden.