Die rechtliche Grundlage für die Einstellung des Verfahrens gegen den Chefarzt Detlev B. liefert der Paragraf 153a der Strafprozessordnung. Darin heißt es: "Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren bis zum Ende der Hauptverhandlung vorläufig einstellen." Voraussetzung ist, dass "die Schwere der Schuld nicht entgegensteht".

In diesem Fall lag die Zustimmung vor. Detlev B. muss nun je 14 000 Euro an die Deutsche Krebshilfe und an eine Selbsthilfegruppe für querschnittsgelähmte Kinder zahlen.