Bundesrichter stärken Rechte von Männern. Geklagt hatte ein Ex-Polizist aus Norddeutschland

Karlsruhe. Mütter können sich bei der Frage nach dem Namen des Vaters ihres Kindes nicht mehr auf ihre Privatsphäre zurückziehen und schweigen. Vielmehr haben alle Beteiligten das Recht, die Wahrheit zu erfahren - auch die Scheinväter. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom Mittwoch hervor (Az.: XII ZR 136/09). Damit hat der BGH in Karlsruhe das Recht der Männer weiter gestärkt, denen ein Kind untergeschoben wurde.

Geklagt hatte ein 49 Jahre alter, frühpensionierter Bundespolizist aus Schleswig-Holstein, der sich von seiner ehemaligen Lebensgefährtin getäuscht sah. Das Paar hatte sich schon vor der Geburt eines Jungen Anfang 2007 getrennt. Noch während der Schwangerschaft erkannte der Mann die Vaterschaft an. Nach mehreren Monaten aber ergab ein Test: Der Ex-Beamte ist gar nicht der leibliche Vater des Kindes.

Daraufhin verlangte er von der Mutter den Namen jenes Mannes, mit dem sie in der fraglichen Zeit Sex hatte und von dem sie inzwischen Unterhalt bekommt. Von ihm will der 49-Jährige 4575 Euro zurückfordern, die er für Babyausstattung und Unterhalt bereits ausgegeben hatte. Nachdem schon das Amtsgericht Rendsburg und das Oberlandesgericht Schleswig dem Ex-Beamten recht gegeben hatten, entschied nun auch der BGH: Die Mutter muss den Namen nennen.