Bei Schäden durch Fahrlässigkeit zu Silvester können Versicherungen die Leistung kürzen. Was man beachten sollte

Silvester zählt zu den schadenträchtigsten Nächten des Jahres. Hauptauslöser sind häufig fehlgeleitete Böller. Im Fall des Falles springen Versicherungen ein. Zu den wichtigsten gehören die Haftpflicht- und die Hausratpolice. Die Wohngebäude- und die Unfallversicherung können ebenfalls nützlich sein. Ein Rat vorweg: Betroffene sollten Schäden um Haus und Garten immer zuerst dokumentieren und erst nach Absprache mit dem Versicherungsunternehmen beseitigen.

Wer zahlt bei Schäden durch Dritte?

Die Private Haftpflicht, sie kommt generell für Fremdschäden auf. Martin Oetzmann vom Bund der Versicherten (BdV) beschreibt ein typisches Malheur: „Ich bin zu Gast bei Freunden, zünde ein Tischfeuerwerk, und das Mobiliar geht in Flammen auf.“ Weitere Silvesterklassiker sind Löcher, die Wunderkerzen in anderer Leute Kleidung brennen, oder Knallkörper, die in der Nachbarschaft geparkte Autos beschädigen. Solche Missgeschicke deckt die Haftpflicht genauso ab wie von verirrten Böllern zerdepperte Fensterscheiben im Haus nebenan.

Gilt dies auch bei Vorsätzlichkeit?

Nicht unbedingt. Steckt jemand eine Rakete in die Manteltasche eines Bekannten, dürfe er wohl kaum auf Hilfe von der Haftpflicht vertrauen, meint Kathrin Jarosch vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Sollte die Gesellschaft trotzdem zahlen, nimmt sie ihren Kunden höchstwahrscheinlich in Regress. Von Kindern ausgelöste Schäden regulieren die Assekuranzen unter den Voraussetzungen, die in der elterlichen Police verankert sind.

Sind Gegenstände auf Terrasse und Balkon abgesichert?

Ja, durch die Hausratversicherung. Dies gilt auch für dort stehende Gegenstände wie Grills, Blumen und Mülleimer. Auch Löschschäden werden anerkannt. Trotzdem: Die Gesellschaften gucken sich in der Regel gemeldete Silvesterschäden genau an. Sie prüfen, ob der Versicherungsnehmer eventuell eine Mitschuld trägt und die Leistung deswegen gekürzt wird.

Wann könnte Fahrlässigkeit ins Spiel kommen?

Offene oder gekippte Fenster in der leeren Wohnung stuft die Hausratversicherung speziell in der Nacht zu Silvester als fahrlässig ein. „Zu Hause auf dem Balkon stehen und bei offener Tür anstoßen ist aber nicht fahrlässig“, betont der GDV.

Was ist, wenn die Gartenhütte brennt?

Dann kommt die Wohngebäudeversicherung zum Zuge, sie schützt Immobilienbesitzer vor Sachschäden, die explodierendes Feuerwerk anrichtet. Neben dem Haus an sich wird alle nicht bewegliche Habe ersetzt. Der Versicherungsvertrag gilt meistens auch für in Flammen aufgegangene oder beschädigte Gartenhütten und Garagen.

Was müssen Mieter wissen?

Sie sollten bei Schäden an ihrem Balkon oder an Fenstern und Türen zuerst ihren Vermieter ansprechen. Er veranlasst die Reparatur und rechnet über seine Gebäudeversicherung ab. Den Beitrag für diese Versicherung tragen Mieter nach Angaben des Deutschen Mieterbundes über ihre monatliche Umlagenzahlung mit.

Wo sollten Feuerwerkskörper und Knaller am besten gestartet werden?

Da ihr Fehlstart nie ausgeschlossen werden kann, sollten insbesondere Mieter, die in einem Mehrfamilienhaus wohnen, einen Platz wählen, von dem aus kein Schaden entsteht. Bei Nichtbeachtung muss mit rechtlichen Nachteilen gerechnet werden, wie der Verband Norddeutscher Wohnungsunternehmen unter Berufung auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Magdeburg betont (Az. 9 O 1891/01).

Wie sichert man sich Ersatzansprüche?

Für Missgeschicke an Silvester gilt die gleiche Regel wie sonst auch: Schäden umgehend melden. Die Situation sollte sorgfältig dokumentiert werden, rät Oetzmann. Gut geeignet seien Fotos und Rechnungen, die den Besitz der zerstörten Gegenstände belegen. Auf keinen Fall sollte man in Eigenregie zur Soforthilfe greifen. „Am besten alles so belassen, wie es ist. Für den Fall, dass die Assekuranz einen Sachverständigen schickt“, rät der Experte.