Bei der steuerlichen Bewertung von Ferienimmobilien wird unterschieden, ob die Immobilie selbst genutzt wird - oder zur teilweisen und ausschließlichen Vermietung. Bei Häusern und Wohnungen, die ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet werden, geht der Bundesfinanzhof von der Einkunftserzielungsabsicht aus. In diesem Fällen können Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht werden. Problematisch wird es, wenn die ortsübliche Vermietungszeit um 25 Prozent unterschritten wird. In diesen Fällen muss der Eigentümer eine Einkunftserzielungsabsicht mit einer "Überschussprognose" nachweisen, nach der in einem Zeitraum von 30 Jahren ein Totalüberschuss der Einnahmen über die Ausgaben erzielt werden kann. Ist dies nicht möglich, geht das Finanzamt von Liebhaberei aus. In solchen Fällen wird hinterfragt, ob Schuldzinsen, Wohnungsabschreibung und laufende Kosten geltend gemacht werden können.