Wer gegen den Arzt vorgehen möchte, muss ein Fehlverhalten beweisen können

    Tausende Menschen in Deutschland vermuten, dass sie Opfer eines ärztlichen Behandlungsfehlers geworden sind. Etwa, dass im Operationssaal gepfuscht wurde oder die Diagnose falsch war – der zum Behandlungszeitpunkt anerkannte medizinische Standard also nicht beachtet wurde. „Eine Ausnahme sind Fälle, bei denen Patient und Arzt einen abweichenden Standard der Behandlung als zulässig und wirksam vereinbart haben“, sagt Ann Marini vom Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).

    Auch fehlende, falsche, unverständliche oder unvollständige therapeutische Aufklärung des Patienten durch den Behandelnden über das eigene Verhalten in der Therapie könne unter Umständen als Behandlungsfehler gewertet werden. Gesetzlich Versicherte können sich an ihre Kasse wenden. Entbindet der Versicherte den behandelnden Arzt von seiner Schweigepflicht, können die Krankenkassen die Unterlagen prüfen. Verdichten sich Hinweise auf einen Behandlungsfehler, kann der Patient gegen den Arzt juristisch vorgehen.

    Anlaufstellen können auch Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen der Ärztekammern sein. „Unabhängige Ärzte und Juristen beurteilen aufgrund der Behandlungsdokumentation, ob ein Behandlungsfehler vorliegt, durch den der Patient einen Gesundheitsschaden erlitten hat“, sagt Kerstin Kols von der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern. Eine außergerichtliche Streitbeilegung ist für den Patienten kostenfrei.

    „Die Beweislast, dass tatsächlich ein Behandlungsfehler gemacht wurde, liegt grundsätzlich beim Patienten“, sagt Professor Peter Gellner, Fachanwalt für Medizinrecht. Patienten sollten daher genau aufschreiben, wann was geschah.