München.

Unfruchtbare Frauen können Ausgaben für eine künstliche Befruchtung als Krankheitskosten absetzen. Das Finanzamt erkennt die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung an, wenn die Behandlung in Übereinstimmung mit den Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen erfolgt. Laut einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofes gilt das auch dann, wenn die empfängnisunfähige Frau in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt (Az.: VI R 47/15).