Berlin.

Für die Ermittlung eines Pflegegrades gibt ein Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) seine Einschätzung ab. Die Begutachtung erfolgt während eines Hausbesuchs – der kann auch im Alten- oder Pflegeheim stattfinden. Für diesen Besuch wird vorher ein Termin vereinbart.

Der MDK rät, dass vertraute Personen anwesend sind. Während des Besuchs macht der Gutachter sich ein Bild davon, wie selbstständig Betroffene sind und wobei sie Unterstützung benötigen. Die Bereiche Mobilität, geistige und kommunikative Fähigkeiten, Verhalten, Selbstversorgung, Umgang mit Erkrankungen sowie soziale Kontakte spielen beim Begutachtungsverfahren eine Rolle. Von der Gesamtpunktezahl hängt ab, in welchen Pflegegrad ein Betroffener eingestuft wird.

Betroffene sollten sich vorher überlegen, was ihnen im Alltag besonders schwer fällt. Arzt- oder Klinikberichte sowie der Medikamentenplan sollten vorliegen – ebenso die Pflegedokumentation, falls regelmäßig ein Pflegedienst kommt.

Nach dem Besuch schickt der Gutachter seine Beurteilung an die Pflegekasse. Diese sendet Betroffenen dann den Bescheid über den Pflegegrad zu. Dagegen lässt sich innerhalb eines Monats Widerspruch bei der Pflegekasse einlegen. Bringt der Widerspruch keinen Erfolg, steht Betroffenen noch der Gang zum Sozialgericht offen.

Seit Anfang 2017 gibt es fünf Pflegegrade statt vorher drei Pflegestufen. Während früher der Hilfsbedarf in Minuten gemessen wurde, hängt der Pflegegrad nun davon ab, wie selbstständig jemand ist.